Kinder kriegen ohne Trauschein

in Aktuelles um die Ecke, Standard

Von alten Wunden und neuen Rechten: Während es vor 90 Jahren in Deutschland noch einer Katastrophe gleichkam, ein uneheliches Kind zu erwarten, kräht heute kein Hahn mehr danach, ob ein Paar verheiratet ist. Bianca Sukrow über uneheliche Kinder, Eltern ohne und mit Trauschein und die Gesetzeslage im Wandel der Jahrzehnte.

Eltern ohne Trauschein – eine Normalität

„Och, das Heiraten ist mir nicht so wichtig. Nicht mehr. Vor ein paar Jahren hätte mir das mehr bedeutet, aber jetzt …“, Caros Hand liegt entspannt auf ihrem runden Bauch. Sie und ihr Freund Micka werden in wenigen Wochen ihr erstes Kind bekommen, erst einmal ohne Trauschein. „Ich denke, wir werden schon noch irgendwann heiraten“, wirft Micka ein, „wir haben uns immerhin verlobt, als wir wussten, dass Caro schwanger ist, und das fühlt sich gut an. Aber im Vordergrund steht eine Hochzeit nicht. Ich brauche das nicht, um mich sicher zu fühlen, dass wir zusammen bleiben wollen. Jetzt soll erst mal in Ruhe unser Kind auf die Welt kommen.“  Mit dieser Haltung befinden sich Caro und Micka längst nicht mehr nur in der Gesellschaft von linksorientierten Antitraditionalisten: Die Zahl der verheirateten Eltern sinkt, langsam, aber stetig. Waren 1996 noch 81,4 % der Paare mit Kind verheiratet, waren es 2014 nur noch 69,3 %, Tendenz laut Prognosen fallend. Die restlichen gut 30 % setzen sich aus der steigenden Zahl Alleinerziehender (1996: 13,8 %; 2014:
20,3 %) und Lebensgemeinschaften ohne Trauschein (1996: 4,8 %; 2014: 10,3 %) zusammen.* Caro und Micka brauchen sich also keine Gedanken über die gesellschaftliche Anerkennung der von ihnen gewählten Familiengestaltung zu machen. Kinder zu haben ohne Trauschein ist inzwischen eine von vielen Normalitäten. Dass dieser Stand ein hart erkämpfter ist und nichteheliche Kinder in unserer Gesellschaft nicht immer willkommen waren, vergisst man dabei schnell.

Ein uneheliches Kind – vor 90 Jahren in Deutschland ein Fiasko

Für die 91-jährige Rose hingegen ist die Erinnerung an die Repressalien, die sie als Kind nicht verheirateter Eltern zu erdulden hatte, noch immer sehr präsent: „Meine Eltern waren sogar verlobt, als meine Mutter schwanger wurde. Aber für meinen Großvater war die Schande so groß, dass er meine Mutter hinausgeworfen hat.“ Als wäre das noch nicht genug, ließ auch noch der Vater des Kindes die junge Frau im Stich und löste die Verlobung – in einer konservativen norddeutschen Kleinstadt 1924 nicht nur eine persönlicher Tiefschlag, sondern ein gesellschaftliches Fiasko. Auch rechtlich war die Situation heikel: Roses Geburt fällt genau in die Zeit, in der das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz in Kraft trat. Das bedeutete, dass das Jugendamt automatisch Vormund nicht ehelich geborener Kinder wurde, über das Kind bestimmen konnte und zugleich Aufsichtspflichten gegenüber der Mutter ausübte. Rose kam kurz nach der Geburt in ein Heim, wo sie die ersten zweieinhalb Lebensjahre verbrachte. Erst als Erwachsene erfuhr Rose aus Archivakten, dass beide Großelternpaare sich in dieser Zeit gerichtlich um das Sorgerecht bemüht hatten; zugesprochen wurde die kleine Rose schließlich den Eltern der Mutter. Die Großeltern kümmerten sich fürsorglich um Rose, der Bruch zwischen ihnen und Roses Mutter war aber nicht mehr zu kitten: „Mein Großvater hat es später bitterlich bereut, dass er seine Tochter verstoßen hat. Er hat gesagt, das sei der größte Fehler seines Lebens gewesen“, erzählt Rose, „aber da war es zu spät.“ Als Roses Mutter einen neuen Partner fand und heiratete, kam kurz ins Gespräch, die damals fünfjährige Tochter in die neue Familie zu integrieren. Aber für den Stiefvater war die Vorstellung unvorstellbar, das Kind eines anderen zu akzeptieren. So blieb Rose ihre gesamte Kindheit über bei den Großeltern, während ihre Halbschwestern bei der Mutter und deren Mann aufwuchsen.
„Unehelich geboren zu sein war ein Stigma, das ich meine ganze Jugend über mit mir herumgetragen habe. In der Schule, in der Gemeinde, überall. Das war ja anders als in einer großen Stadt, in der es anonymer zugeht. Bei uns kannte jeder jeden, und jeder wusste, dass ich kein legitimes Kind war. Ich war sogar der Überzeugung, ich könnte unter diesen Umständen selbst nie heiraten. Ich habe meinen späteren Mann deswegen erst einmal brüsk abwiesen. Wir arbeiteten in derselben Verwaltungsbehörde, und als er mir Avancen machte, sagte ich ihm, eine Beziehung mit mir komme nicht in Frage, ich sei unehelich. Jetzt wisse er ja Bescheid, mehr als Kollegen könnten wir nunmal nicht werden.“ Rose schmunzelt. „Es hat ihn einige Mühe gekostet, mich davon zu überzeugen, dass ihm meine Herkunft völlig egal war. Fast ein Jahr lang hat er hartnäckig um mich geworben, und dann waren wir noch mal ein Jahr verlobt. In den unsicheren Zeiten direkt nach dem Krieg wollten wir nicht gleich heiraten. Es versteht sich von selbst, dass unsere Beziehung damals völlig anders aussah, als das heute bei jungen Paaren der Fall ist. Mit meinem Mann vor der Hochzeit ins Bett zu gehen, wäre für mich undenkbar gewesen. Erst recht bei meiner Vorgeschichte. Und als wir dann 1948 tatsächlich geheiratet haben, war für mich ganz klar, dass es das volle Programm sein muss, mit kirchlichem Segen. Mein Mann war damals aus der Kirche ausgetreten, aber er ist für unsere Trauung wieder eingetreten und dann auch in der Kirche geblieben.“
Heute stellt sich die Situation für nicht verheiratete Eltern glücklicherweise grundlegend anders dar. Caro muss der Schwangerschaft ohne Trauschein und kirchlichen Segen zum Trotz nicht um ihren guten Ruf und die Familienehre fürchten, und die Lehrer ihres Sohnes werden – diversitysensibel und vielfach selbst patchworkfamilienerprobt, trennungserfahren oder in wilder Ehe lebend – nicht mal die Augenbraue hochziehen, wenn nicht alle Mitglieder der Familie denselben Nachnamen tragen. Aber wer nun glaubt, Roses Geschichte sei eine Folge von Gesetzen, die spätestens nach dem Ende des Naziregimes komplett durch familienfreundlichere Regelungen ersetzt worden wären, der irrt. In der Bundesrepublik wurde erst 1961 die Möglichkeit geschaffen, einer unverheirateten Mutter das Sorgerecht zu übertragen. Die Mutter musste dazu vor Gericht ziehen; tat sie das nicht, blieb die Vormundschaft vollständig beim Jugendamt. Verbesserungen gab es 1970. Die Mutter bekam zwar nun automatisch das Sorgerecht, es war allerdings eingeschränkt; das Kind erhielt zusätzlich einen Amtspfleger, der zum Beispiel dafür zuständig war, für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen und ggf. Unterhalts- und Erbansprüche durchzusetzen. Aufheben ließ sich die Amtspflegschaft nur durch einen Antrag der Mutter beim Vormundschaftsgericht, sofern dies aus Sicht des Richters nicht dem Kindeswohl entgegenstand. Erst durch diese Neuregelung war der Vater nun auch vor dem Gesetz mit dem Kind verwandt und das Kind erhielt erbrechtliche Ansprüche – vorher hatte der Vater offiziell mit dem Kind überhaupt nichts zu tun.

Mütterrechte und Väterrechte

In der DDR waren die Gesetze von Anfang an fortschrittlicher: Bereits in der Verfassung von 1949 war festgelegt, dass das Fehlen des Trauscheins weder Mutter noch Kind zum Nachteil gereichen dürfe. 1950 trat dann das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz in Kraft, das unverheirateten Müttern automatisch alle elterlichen Rechte zusprach. Nach der Wende blieben kurioserweise die Gesetze beider Länder gültig; es war also vom Wohnort der Mutter abhängig, ob sie das Sorgerecht in vollem Umfang hatte oder nicht. Väter, das wird schnell deutlich, kamen in den Gesetzen beider Länder im Grunde nur dann vor, wenn es um Unterhaltszahlungen ging. Elternrechte hatten sie keine. Das war nicht nur im Trennungsfall ein Problem, sondern auch, wenn die Mutter plötzlich starb. Die zurückgebliebenen Väter mussten oft hart kämpfen, um das Sorgerecht für ihre Kinder zu erhalten. Erst 1998 wurde mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer geschaffen, in der ehelich und außerehelich geborene Kinder rechtlich gleichgestellt wurden. Ist die Mutter einverstanden, kann der Vater nach einer Beurkundung gemeinsam mit ihr das Sorgerecht ausüben – sonst liegt das alleinige Sorgerecht erst einmal bei der Mutter. Eine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter einzuklagen, haben Väter allerdings erst seit 2010. Damals hatte ein Mann, dessen Exfreundin ihm das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn verweigerte, mit einer Verfassungsbeschwerde Erfolg. 2013 wurde diese fundamentale Verbesserung der Väterrechte auch gesetzlich verankert. Dass auch bei anerkannter Vaterschaft dem Vater nicht automatisch das Sorgerecht zukommt, ist gleichstellungspolitisch mehr als fragwürdig und im Vergleich mit vielen anderen europäischen Ländern rückständig.

Caro und Micka haben alle Schritte bereits unternommen, um die gemeinsame Elternschaft zu beurkunden und gleichberechtigt ihre Elternrechte wahrnehmen zu können. Micka hat schon während der Schwangerschaft die Vaterschaft anerkannt, und die beiden haben die gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Sie hätten damit auch bis nach der Geburt warten können, aber so ist für alle drei von Anfang an Sicherheit in Bezug auf Rechte und Pflichten gegeben. Nachteile im Vergleich zu verheirateten Paaren haben Caro und Micka jetzt nur noch in Bezug auf finanzielle Aspekte. Obwohl sie als Lebensgemeinschaft annähernd alle Pflichten haben, die auch verheiratete Paare ausüben müssen, bleiben sie beim Ehegattensplitting unberücksichtigt und können sich bei der Krankenkasse nicht familienversichern lassen. Auch erbrechtlich sind sie gut beraten, über notarielle Regelungen nachzudenken, falls sie nicht in absehbarer Zeit doch noch heiraten. „Aber schnell noch vor dem Jahreswechsel heiraten wegen der Steuervorteile, wäre nicht unser Ding gewesen“, erklärt Micka. Jetzt bereiten er und Caro sich erst mal auf die Geburt vor und freuen sich auf ihr ganz legitimes, uneheliches Wunschkind.

* Anmerkung: Unter „Lebensgemeinschaften“ fallen im Mikrozensus, also der jährlichen Befragung, aus der das Statistische Bundesamt die hier verwendeten Zahlen ermittelt, nicht nur Paare in wilder Ehe, sondern auch eingetragene Partnerschaften. Um die Aussagekraft der Zensusdaten zu erhöhen, müssten diese eigentlich separat erfasst werden, sofern man sie nicht – wie es eigentlich naheliegender wäre – mit den Verheirateten gemeinsam erfassen will. Der Anteil an verpartnerten Eltern ist den Tabellen zu den Familienformen nicht zu entnehmen. Da der Prozentsatz an eingetragenen Partnerschaften (mit und ohne Kinder) an allen Lebenspartnerschaften 2014 mit 1,4 % aber immer noch sehr gering ist, ist die gestiegene Zahl an Lebensgemeinschaften mit Kind mit Sicherheit zwangsläufig hauptsächlich auf nicht verheiratete heterosexuelle Paare zurückzuführen. Es wäre sinnvoll, wenn eingetragenen Partnerschaften im Mikrozensus zukünftig angemessen abgebildet würden.

Tipps, Infos und Beratung:
Die Fachdienste der Jugendämter bieten nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern umfassende Beratung und Unterstützung. Die Mitarbeiter informieren ledige Mütter nach der Geburt des Kindes über das Beratungsangebot; Eltern können aber auch schon während der Schwangerschaft selbst Kontakt dem Jugendamt ihrer Kommune aufnehmen und sich über die Rechtslage in Kenntnis setzen lassen. Die Mitarbeiter helfen dann auf Wunsch unter anderem bei der Anerkennung der Vaterschaft und der Sorgerechtserklärung, stellen bei Bedarf Kontakt zu anderen Stellen her, beraten ggf. in Bezug auf Unterhaltsfragen und treten als Beistand (wie ein Anwalt) der Kinder auf, wenn ein Unterhalts- oder Sorgerechtsprozess unvermeidlich ist. Alle Dienstleistungen sind kostenfrei.

Aachen
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beratung und Unterstützung in Vaterschaftsfragen und Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen
Verwaltungsgebäude Mozartstraße
Mozartstraße 2-10, 52064 Aachen
Ansprechpartnerin: Frau Kuhle, 0241 432-45922
Beurkundungen:  Frau Mucic (A–C) 0241 432-45010, Herr Schroeder (D–Z) 0241 432-45396

StädteRegion
(für Baesweiler, Monschau, Roetgen, Simmerath)

Amt für Kinder, Jugend und Familienberatung
Zollernstraße 10, 52070 Aachen
www.staedteregion-aachen.de

Die anderen Kommunen der StädteRegion (Alsdorf, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg, Würselen) haben eigene Jugendämter, die für Vaterschaftsanerkennungen, Sorgerechtsbeurkundungen und Beistandschaften zuständig sind.

Düren
Amt für Kinder, Jugendliche und Familie
Abteilung Beistandschaften
City-Karree (4. Etage), Wilhelmstraße 34
52349 Düren

Ansprechpartner u. a.: Frau Erdmann und Herr Wirtz, 02421 252119
www.dueren.de

Eine Übersicht über die rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hier zum Download bereit: www.familien-wegweiser.de

Seite der EU mit den Sorgerechtsregelungen für alle europäischen Länder: europa.eu

Auf den Seiten des Landesverbands Rheinland finden sich die Qualitätsstandards für Mitarbeiter des Jugendamtes, die als Beistände für nicht verheiratete Eltern und nicht ehelich geborene Kinder arbeiten; enthalten ist auch eine kurze Übersicht über die historische Entwicklung der Rechtslage: www.lvr.de

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