Der Krisenstab der Region Aachen gibt bekannt: Masken sind nur noch für Besucherinnen und Besucher medizinischer Einrichtungen erforderlich, Teststellen schließen.
Deutsche Gesellschaft für Infektiologie plädierte schon im Januar für Aufhebung von Masken- und Testpflicht auch in medizinischen Einrichtungen und auch für Besucher.
Vor drei Jahren – am 25. Februar 2020 – wurde der erste positive Coronafall in Nordrhein-Westfalen offiziell bestätigt. Etwa einen Monat später trat die erste Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft.
Am 28. Februar 2023, nach exakt 1.073 Tagen, ist die aktuelle Corona-Schutzverordnung ausgelaufen.
Seit dem 1. März gelten nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Auch die speziellen Regelungen, die in Nordrhein-Westfalen für Pflegeheime und Eingliederungshilfeeinrichtungen in einer Allgemeinverfügung geregelt waren, werden nicht verlängert.
Ab dem 1. März gilt die Maskenpflicht nur noch für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen. Ein vorheriger Corona-Test ist nichtmehr notwendig, auch kein Selbsttest mehr. Damit fallen die letzten verbliebenen Testerfordernisse. In den medizinischen Einrichtungen müssen auch die Beschäftigten keine Masken mehr tragen. Ebenfalls gelten dann keine Einschränkungen mehr für Bewohnerinnen und Besucher in den Pflegeeinrichtungen.
Anfang Februar fiel in Nordrhein-Westfalen bereits die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen. Auch eine Isolationspflicht ist für Corona-Infizierte seitdem nicht mehr vorgeschrieben.
Weiterhin gilt, dass grundsätzlich mit Infektionskrankheiten aller Art verantwortungsvoll umgegangen werden sollte. Dazu gehört unabhängig von der Pandemie: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben! Aber das war ja auch schon vor Corona der Fall.
Januar 2023: Infektiologen plädieren für Aufhebung von Masken- und Testpflicht auch in medizinischen Einrichtungen
Die Deutsche Gesellschaft für Infektiologie e.V. (DGI) plädierte schon am 26. Januar 2023 für ein sofortiges Ende der SARS-CoV-2-Testpflicht beim Zutritt zu Krankenhäusern sowie die Aufhebung der FFP2-Maskenpflicht für Beschäftige, Patienten und Besucher von medizinischen Einrichtungen. Damit schließt sie sich den Forderungen mehrerer Ärzteorganisationen an, die kurz zuvor die Beendigung verpflichtender Coronaschutzmaßnahmen auch in Einrichtungen des Gesundheitswesens gefordert hatten. Mit Ausnahme einzelner Versorgungsbereiche und besonders vulnerabler Patientengruppen gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit mehr für eine flächendeckende Test- und Maskenpflicht im Gesundheitswesen, so die DGI.
„SARS-CoV-2 ist hierzulande jetzt ein Gesundheitsrisiko unter vielen“, so Professor Dr. med. Bernd Salzberger, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie e. V.. Flächendeckende verpflichtende Schutzmaßnahmen spezifisch gegen SARS-CoV-2 seien angesichts der aktuellen Lage der Pandemie nicht mehr verhältnismäßig.
Unbenommen davon ist, dass für besonders vulnerable Menschen, beispielsweise solche mit einem geschwächten Immunsystem, oder in einzelnen Versorgungsbereichen, beispielsweise in der Onkologie oder in Transplantationszentren, weiterhin ein erhöhter Infektionsschutz sinnvoll und notwendig ist. „Das kann jedoch über Einzelregelungen in den entsprechenden Bereichen abgedeckt werden“.
Verwirrung in Praxen der Region
Zu Verwirrungen bezüglich der Maskenpflicht war es zuletzt in verschiedenen Arztpraxen der Region gekommen, die wahlweise Besuchern und Besucherinnen das Ablegen der Masken erlaubten – oder eben nicht.
In einer Grafik, die die Landesregierung am 1. Februar veröffentlichte, war von einer Maskenpflicht für Beschäftigte in Praxen die Rede. Einige Praxen und Besuchenden erlagen dem Missverständnis, Besucher würden demnach keiner Pflicht mehr unterliegen, da sie nicht erwähnt wurden.
Das war jedoch falsch. Zum Einsatz kam an dieser Stelle nicht das Landesrecht sondern – dies blieb jedoch unerwähnt – das Bundesinfektionsschutzgesetz. Dieses schrieb das Maskentragen weiterhin vor und diese Regel verbleibt auch nach dem 1. März 2023.
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