Aufgrund der aktuellen Corona-Lage gelten bis zum 31. Januar 2021 neue Regelungen für Schulen und Kitas. Diese findet ihr hier.
Schulen
Der Präsenzunterricht wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Diese Regelung gilt auch für alle Abschlussklassen. Soweit die Umstellung auf Distanzunterricht weitere Vorbereitungszeit an den Schulen erforderlich macht, sind bis zu zwei Organisationstage möglich, so dass der Distanzunterricht spätestens ab dem 13. Januar 2021 stattfindet. Über die Notwendigkeit der Organisationstage entscheiden die Schulen vor Ort.
Alle Schulen bieten zudem ab Montag (11.01.2021) ein Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert, zum Beispiel in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, muss diese in Absprache mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden. Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regelhafter Unterricht statt.
Distanzunterricht gilt grundsätzlich auch für alle Abschlussklassen. Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs in Abschlussklassen können bei besonderem pädagogischen Bedarf ausnahmsweise unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung und zeigt sie unter Angabe der Begründung der oberen Schulaufsicht an.
Kindertageseinrichtungen
Die Förderung von Kindern in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen ist nur im Rahmen eines eingeschränkten Pandemiebetriebs zulässig. Diese Betriebe haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit der Kontakte sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.
In den Kindertageseinrichtungen hat die Betreuung in festen Gruppen zu erfolgen. Eine Gruppe besteht grundsätzlich aus fest zugeordneten und genutzten Räumlichkeiten, einer festen Zusammensetzung der Kinder und in der Regel einem festen Personalstamm.
Die einzelnen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Offene und teiloffene Konzepte dürfen nicht umgesetzt werden. Geschwisterkinder sollen in der Regel in derselben Gruppe betreut werden. Um die Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu ermöglichen, werden in Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme von Hortgruppen, die individuellen Betreuungszeiten um bis zu zehn Stunden eingeschränkt. In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In Großtagespflegestellen soll nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der einzelnen Kindertagespflegepersonen mit den ihnen jeweils zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.
Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Kindeswohlgefährdung erforderlich ist, sind von den Einschränkungen der Betreuungszeit ausgenommen. Weitere Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit können zugelassen werden.
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