Kitaplatzklage. Eine Option für Aachener Familien?

in Aktionen & Initiativen, Aktuelles um die Ecke

Betreuungsplatz einklagen? Für einige der Eltern, die uns ihre Erfahrungen mit der Kitaplatzvergabe erzählt haben, eine echte Option. Und ihre Chancen stehen nicht schlecht, denn laut Gesetz haben Kinder den Anspruch auf einen Betreuungsplatz, wenn sie ein Jahr alt sind. Aber wie gehen Eltern am besten vor, wenn sie befürchten, trotz frühzeitiger Anmeldung keinen Platz zu bekommen? Bianca Sukrow hat darüber mit der Expertin für Kita-Recht des Deutschen Juristinnenbundes Anne Schettler gesprochen, die als Anwältin zahlreiche betroffene Eltern vertreten hat.

Bianca Sukrow: Frau Schettler, etliche Eltern haben uns berichtet, dass sie Sorgen haben, weil sie in Aachen keinen Betreuungsplatz für ihr Kind finden. Gerade viele Mütter befürchten, nicht wie geplant in den Beruf zurückkehren zu können. Ist die Situation in Aachen speziell schlecht?
Anne Schettler: Die Situation in Aachen erinnert mich an meine Heimatstadt Leipzig vor zwei Jahren: Dank erheblicher Fehlplanungen gab es keine Kitaplätze, das Anmeldesystem des Jugendamts war intransparent und das Online-Kitaplatz-Portal nutzlos. Nur mit Hilfe hunderter gerichtlicher Verfahren gegen die Stadt Leipzig haben wir es zusammen mit den Eltern geschafft, die Stadt zur Entwicklung einheitlicher, gerichtsfester Maßstäbe bei der Kitaplatzvergabe zu zwingen.

Welche Voraussetzungen müssen denn erfüllt sein, damit die Eltern den Anspruch ihres Kindes auf einen Betreuungsplatz geltend machen können? Muss für eine Klage ein besonderer Härtefall vorliegen oder gibt es irgendwelche anderen Kriterien?
Bei der primären Kitaplatzklage prüft das Gericht nur, ob das Kind rechtzeitig angemeldet wurde und zum gewünschten Betreuungsbeginn ein Jahr alt ist. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben in den letzten beiden Jahren ziemlich klargemacht, dass der Betreuungsplatzanspruch an keine anderen Voraussetzungen geknüpft ist. Es gilt der Grundsatz „Kitaplätze hat die Kommune zu haben“.

Aber wie weisen die Eltern in Aachen denn nach, dass sie sich genug Mühe gegeben haben, einen Platz zu finden? Denn hier gibt es ja keine zentrale Vergabe der Plätze durch die Stadt, sondern nur die Rückmeldungen einzelner Kitas, und die laut Aussage der Eltern oft nur telefonisch auf Nachfrage.
Zunächst einmal sollten sich Eltern die Absagen von den Kitas schriftlich geben lassen. Zusätzlich zu den Kita-Anmeldungen sollten sie außerdem so früh wie möglich, aber mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Antrag auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes bei der Stadt stellen. Die Stadt ist Trägerin der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und damit verantwortlich für die Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots an Kinderbetreuungsplätzen. Den Antrag kann man auch formlos stellen, wenn die Stadt keine entsprechenden Formulare dafür hat. Das Kinderbildungsgesetz verpflichtet die Städte in NRW zur Eingangsbestätigung innerhalb eines Monats. Lehnt die Stadt den Antrag ab, kann dagegen Widerspruch und später Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. In besonders dringenden Fällen, z. B. wenn zwei Monate vor dem rechtzeitig angemeldeten gewünschten Betreuungsbeginn immer noch keine Klarheit besteht, können die Eltern auch Eilrechtsschutz beim Gericht beantragen. Wie viel Mühe sich die Eltern bei der Kitaplatzsuche gegeben haben, ist unerheblich. Eine Absage von der Stadt reicht für die Klage aus.

Und was ist, wenn das ganze Verfahren so lange dauert, dass der gewünschte Betreuungstermin noch vor der Gerichtsentscheidung liegt?
Wenn sich ein Klageverfahren so lange hinzieht, dass ein Elternteil das Kind selbst betreuen muss und deswegen nicht arbeiten gehen kann, oder wenn eine private Kita bezahlt werden muss, können die Eltern auch entstehende Verdienstausfälle oder Mehrkosten gegenüber der Stadt geltend machen bzw. einklagen.
Mehrere Eltern haben mir berichtet, dass die Kitas schon bei der Anmeldung erklären, dass die Zusagen alle gemeinsam im März verschickt werden. Die Plätze gibt es dann für Anfang August. Klar, ist vor allem in Einrichtungen, die auch Ü3-Kinder haben, einfacher zu planen, weil die Schule im August anfängt und dann die freien Plätze gleich besetzt werden können. Aber heißt das, dass ich wirklich elf Monate länger warten muss, nur weil mein Kind zufällig im September geboren ist?
Die Kitas und Jugendämter wollen die Platzvergabe verständlicherweise koordinieren und verschicken z. B. nur zu bestimmten Zeitpunkten Zu- oder Absagen oder bieten nur bestimmte Termine für den Beginn der Eingewöhnung an. Diese Praxis entspricht aber nicht dem Gesetz! Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht ab dem ersten Geburtstag, egal auf welches Datum der fällt.

Und wie sieht es mit der Wahlfreiheit aus? Muss ich mein Kind auch zu einer Tagesmutter oder einem Tagesvater schicken, wenn ich vom Konzept der Kitabetreuung überzeugt bin?
Der Gesetzeswortlaut gibt dem Kind einen Anspruch auf „frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“. Ob beide Betreuungsformen gleichwertig nebeneinanderstehen und der Anspruch erfüllt ist, wenn ein Tagespflegeplatz zugewiesen wird, ist allerdings umstritten. Ich persönlich bin der Auffassung, dass den Eltern ein Wahlrecht hinsichtlich der Betreuungsform zusteht, einige Gerichte sehen das aber anders. Letztlich kommt es auf den individuellen objektiven Bedarf, also die tatsächlich benötigten Betreuungszeiten und eine zumutbare Entfernung des Betreuungsplatzes zum Wohnort, an. Arbeitet z. B. ein Elternteil nur zwischen 9 und 12 Uhr und es gibt um die Ecke einen freien Tagespflegeplatz mit passenden Betreuungszeiten, ist das zumutbar und der Betreuungsplatzanspruch erfüllt. In dieser Situation einen Kitaplatz einzuklagen wäre risikoreich. In eine Kita zu wechseln, wenn dort ein Platz für das Kind frei wird, ist aber immer möglich. Aus dem Erziehungsrecht der Eltern leitet sich eigentlich Wahlfreiheit ab; die ist aber durch den Mangel an Betreuungsplätzen eingeschränkt.

An wen sollen Eltern sich wenden, wenn sie bei den Trägern und der Stadt nicht weiterkommen?
Ich empfehle immer, mit den Trägern der Tagespflegestellen und dem Jugendamt konstruktiv zusammenzuarbeiten. Für vieles findet sich eine Lösung, wenn alle den Willen zur Zusammenarbeit haben. Und wenn doch juristische Hilfe nötig ist, sollten sich Eltern an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Verwaltungsrecht wenden. Oft deckt die Rechtschutzversicherung das ab.

Bleibe immer auf dem Laufenden

Ich will nichts verpassen und möchte wöchentlich den kostenlosen KingKalli-Newsletter erhalten und über aktuelle Themen und Termine auf dem Laufenden gehalten werden.

Ich bin damit einverstanden, den Newsletter zu erhalten und weiß, dass ich mich jederzeit problemlos wieder abmelden kann.

Hinterlasse einen Kommentar