Eltern auf dem Bürgersteig? – Radelnde Eltern im Dilemma

in Aktuelles um die Ecke, Familienleben

Mit den Kindern gemeinsam Rad zu fahren ist für viele Familien nicht nur ein Freizeitspaß, sondern dient auch dazu, den Nachwuchs gezielt an die Tücken des Verkehrs heranzuführen. Weil auch dem Gesetzgeber klar ist, dass jüngere Kinder den Anforderungen noch nicht gewachsen sind, die motorisierter Fließverkehr an Radfahrer stellt, räumt die Straßenverkehrsordnung ihnen einen Schonraum ein: Bis sie das achte Lebensjahr vollendet haben, müssen Kinder den Bürgersteig benutzen. Wollen sie eine kreuzende Straße überqueren, müssen sie absteigen. Es folgt eine Übergangsfrist: Bis die Kinder zehn sind, dürfen sie sowohl auf der Straße bzw. dem Radweg als auch auf dem Bürgersteig fahren. Ab dann aber ist für die jungen Zweiradfahrer der Gehweg endgültig tabu. Wo aber sollen die Eltern hin, wenn sie zusammen mit unter achtjährigen Kindern Rad fahren? Müssen sie die Straße benutzen, während ihr Kind auf dem Bürgersteig fährt? Darf das Kind in Begleitung mit dem Rad auf die Straße? Oder müssen die Eltern mit auf den Gehweg? Es klingt angesichts der sonst üblichen Regelwut im Lande abstrus, aber tatsächlich gibt es für diesen Fall keine eindeutige Richtlinie. Dem Wortlaut der StVO nach müssen die Eltern auf die Straße, die Kinder auf den Bürgersteig.

Das bringt zum einen praktische Probleme beim Fahren mit sich: Wie kommen z. B. die Begleiter zeitgleich mit ihren Kindern über die Straße, wenn die Grünphasen an Fußgängerüberwegen andere sind als die an der parallel verlaufenden Straße? Was passiert, wenn es am rechten Fahrbahnrand überhaupt keinen Bürgersteig gibt, die Kinder also sogar auf der gegenüberliegenden Straßenseite fahren müssten? Wenn Radwege große Schäden aufweisen, müssen Radfahrer sie nicht benutzen. Aber was machen Kinder, die auf einen unzumutbaren Gehsteig treffen? Zum anderen steht die bestehende Regelung aber auch im Konflikt mit der elterlichen Aufsichtspflicht. Besonders Kinder, die gerade mit dem Radfahren anfangen, benötigen die enge Begleitung durch einen Erwachsenen. Befindet sich die Aufsichtsperson aber auf einem separaten, ggf. sogar baulich abgetrennten Fahrbahnbereich, wird sie kaum eingreifen können, wenn das Kind droht auf eine Kreuzung zu fahren oder ungebremst in eine Gruppe von Fußgängern zu rauschen. Ganz abgesehen von Haftungsfragen wird sich kaum ein Elternteil wohlfühlen, wenn der fünf- oder sechsjährige Sprössling sich bei seinen ersten Bekanntschaften mit dem Straßenverkehr jenseits einer Reihe geparkter Autos oder eines dekorativen Heckenpflanzenensembles bewegt. Auf der Straße fahren dürfen unter Achtjährige aber auch gemeinsam mit ihren Eltern nicht, selbst wenn es sich um eine verkehrsberuhigte Straße handelt. Nimmt man die StVO genau, ist es den betreffenden Kinder – mit Begleitung oder ohne – überhaupt nur dort erlaubt mit dem Rad zu fahren, wo es einen Gehsteig gibt: Sie müssten theoretisch also auch in einer ausgestorbenen Sackgasse ihr Rad schieben, wenn kein Fußgängerbereich erkennbar ist.
Eltern haben also die Wahl zwischen Pest, Seuche und Cholera: Wenn sie sich an die StVO halten und getrennt von ihren Kindern auf Radweg oder Straße fahren, verletzen sie ihre Aufsichtspflicht. Fahren sie hingegen selbst auf dem Bürgersteig, um ihre Kinder im Blick zu behalten, verstoßen sie gegen die StVO und müssen bei Unfällen mit Fußgängern unter Umständen mithaften. Wenn sie ihre Kinder auf der Straße fahren lassen, verhalten sie sich aber ebenso ordnungswidrig. Die Gerichte urteilen unterschiedlich, wenn es tatsächlich zu Zusammenstößen kommt. Der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) plädiert schon seit Jahren vergeblich beim Verkehrsministerium für eine neue Regelung, die es Eltern wahlweise erlaubt, ihre Kinder auf dem Gehweg zu begleiten oder gemeinsam mit den Kindern die Straße bzw. den Radweg zu benutzen. Oftmals, da sind sich Verkehrsexperten einig, wäre es für alle Beteiligten – auch für Fußgänger und Autofahrer! – sicherer, wenn Eltern und Kinder gemeinsam auf der Straße führen. Der ADFC empfiehlt, einige Meter hinter dem Kind und etwas zur Straßenmitte hin versetzt zu radeln, um die Situation im Blick behalten und notfalls schnell aufholen und eingreifen zu können. Vor dem Kind zu fahren ist aber rechtlich genauso zulässig. Sind mehrere Begleiter anwesend, sollte der Nachwuchs zwischen ihnen fahren. Eltern müssen letztlich ein Gefühl dafür entwickeln, wie viel sie ihren Kindern zumuten und zutrauen können. Im Zweifelsfall sollten sie natürlich lieber ein Bußgeld in Kauf nehmen, als die Sicherheit ihres Kindes zu gefährden. Begleitern Rad fahrender Kinder sei angeraten, sich auf ihren gesunden Menschenverstand zu verlassen – einen anderen Maßstab gibt es bei der geltenden Rechtslage nämlich nicht. Auf das Radfahren ganz zu verzichten ist schließlich auch keine Lösung, denn Kinder lernen nur dann, sich sicher im Straßenverkehr zu bewegen, wenn sie sich ihm auch aussetzen dürfen.

Weiterführende Hinweise:
Der ADFC liefert auf seiner Website verschiedene Informationspapiere und Rechtstipps zum Thema, darunter die Broschüre „Mobil mit Kind und Rad“.
www.adfc.de

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