„Was machen wir an meinem Geburtstag?“

in Familienleben

Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, wie man für das Geburtstagskind eine coole Party organisiert und dabei möglichst den Geldbeutel schont. Eltern von „Sommerkindern“ können sich glücklich schätzen, weil das Fest draußen gefeiert werden kann, ob im eigenen Garten oder im Park. Eltern von „Winterkindern“ müssen, wenn sie nicht in den eigenen vier Wänden feiern wollen, auf Indoor-Spielplätze, oder ähnliches ausweichen. Was alles zu bedenken ist, wenn man einen Kindergeburtstag veranstaltet, hat Redakteurin Dörte Schulz zusammengestellt.

Bei Kindergeburtstagen sind Themen- oder Mottopartys sehr beliebt, denn sie sind etwas Besonderes im Kinderleben, wecken Neugierde, machen Spaß und animieren auch schüchterne Kinder, an Spielen teilzunehmen. Ein bestimmtes Motto erleichtert den Eltern die Vorbereitungen, weil Einladungen, Dekoration, Spiele, Essen und Mitgebsel darauf abgestimmt werden können, allerdings muss es zu Alter, Geschlecht und Interessen des Geburtstagskindes und seiner Gäste passen und sollte zusammen mit ihm überlegt werden. Die Auswahl der Gäste sollte ebenfalls dem Geburtstagskind überlassen werden, aber man kann es an gute Freunde erinnern und darauf achten, dass der Altersunterschied der Kinder nicht zu groß ist. Wenn Jungs nur Jungs und Mädchen nur Mädchen einladen, ist das völlig in Ordnung, ansonsten gilt, ähnlich viele Jungen wie Mädchen einzuladen. Als Faustregel hat sich bewährt, die Anzahl der Gäste danach auszurichten, wie alt das Kind an Jahren wird.

Weniger ist mehr

Ein vollgepacktes Spieleprogramm zu einem überladenen Kaffeetisch ist unnötig und überfordert Kinder und Eltern gleichermaßen. Es ist sinnvoll, Spiele so auszuwählen, dass sie als Gruppe gewonnen oder verloren werden, denn gemeinsames Verlieren ist nicht so schlimm.

Einfache Spiele sind immer besser, als solche, die lang erklärt werden müssen. Spieleklassiker für den Kindergeburtstag sind neben Schatzsuche und Schnitzeljagd Ballon-Tanz, Reise nach Jerusalem, Topfschlagen, oder Kinderschminken. Ein cooler Kindergeburtstag muss nicht teuer sein: Bei kleinen Preisen und der schon obligatorischen Tüte mit den Mitgebseln kann man statt Plastikspielzeug, das sowieso nur kurz Beachtung findet, lieber selbst gebastelte Medaillen, ein Foto in besonderer Verkleidung oder Gutscheine auswählen. Kinder freuen sich auch, wenn sie etwas von der Dekoration mit nach Hause nehmen können.
Wer den Geburtstag in den eigenen vier Wänden ausrichtet, muss berücksichtigen, dass Kinder gern und viel toben, indem für ausreichend viel Platz gesorgt wird und wertvolle bzw. zerbrechliche Gegenstände lieber gleich in Sicherheit gebracht werden. Hat man dazu keine Lust, bieten sich jede Menge alternativer Feiermöglichkeiten an, zum Beispiel ein Besuch im Spaßbad, im Museum, Kino, Zirkus, Theater oder in der Sternwarte. Allerdings müssen erst die Eltern der eingeladenen Kinder gefragt werden und ihre Erlaubnis für den Ausflug erteilen.

Abgesichert in den Kindergeburtstag – keine Fete ohne Haftpflicht

Nicht allen Eltern ist bewusst, dass sie automatisch mit der Geburtstagseinladung auch die Aufsichtspflicht für die kleinen Gäste übernehmen und damit für Schäden während der Feier haften (§ 828 und § 832 BGB). Da die Aufsichtspflicht und damit die Haftung übertragbar ist, können auch andere Personen, die bei der Feier mithelfen, haftbar gemacht werden. Findet das Fest außerhalb der vier Wände der Gasteltern statt, liegt die Aufsichtspflicht weiterhin bei ihnen bzw. den Begleitpersonen; auch die Anwesenheit eines Bademeisters im Schwimmbad oder des Personals eines Indoor-Spielplatzes befreit sie nicht davon. Um nicht persönlich für die mitunter weitreichenden finanziellen Folgen eines Schadensfalles haften zu müssen, empfiehlt sich eine Privathaftpflichtversicherung. Diese zahlt aber nur, wenn andernfalls das Kind oder die Aufsichtspersonen haften würden.
Verletzt sich ein Kind jedoch an einem ungesicherten Spielgerät des Indoor-Spielplatzes, haften die Hallenbetreiber für den Schaden. Wenn die Eltern zur Hin- und Rückfahrt zum Veranstaltungsort Fahrergemeinschaften bilden, müssen die Fahrer für Kindersitze sorgen. Verursacht der Fahrer einen Unfall, deckt die Kfz-Haftplichtversicherung auch Verletzungen der Kinder ab.

Aufsichtspflicht ist altersabhängig

In welchem Umfang Kinder beaufsichtigt werden müssen, richtet sich nach deren Alter. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nach Altersstufen: Kinder unter sieben Jahren sind generell nicht deliktsfähig, das heißt, sie haften nicht für den von ihnen verursachten Schaden. Im Alter von sieben bzw. zehn bis achtzehn Jahren sind Kinder und Jugendliche bedingt deliktsfähig, abhängig von ihrer persönlichen Reife und Einsichtsfähigkeit. Für alle Minderjährigen gilt: Die Aufsichtsperson haftet, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Ist ein Unfall passiert, obwohl eine Kindergruppe ausreichend beaufsichtigt wurde, haftet die Aufsichtsperson nicht. Ist die Haftungsfrage strittig, müssen die Gasteltern nachweisen, dass sie ihr Kind bzw. dessen Gäste altersgemäß beaufsichtigt haben, denn die Beweislast hat der Gesetzgeber den Aufsichtspersonen übertragen. Wo auch immer die Kindergeburtstags-party steigt: Kinder dürfen feiern, Erwachsene müssen aufpassen. Haben Eltern den Geburtstag ihres Kindes auch in Fragen der Sicherheit gut vorbereitet, steht dem Spaß für Groß und Klein nichts mehr im Weg.

Hier findet Ihr auf unserer Seite Tipps, wo gefeiert werden kann:
Rubrik Kindergeburtstag

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